„Alte“ Einwilligungen vor dem Inkrafttreten der DSGVO (25. Mai 2018) werden nicht automatisch unwirksam. Die Einwilligung kann weiter als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verwendet werden, sofern die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen der DSGVO entspricht (ErwGr. 171, Satz 3 DSGVO).
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre „alte“ Einwilligung den Anforderungen genügt, holen Sie neue DSGVO-gerechte Einwilligungen ein. Der Datenschutzbeauftragte steht gerne beratend zu Seite.